Beiträge von IV und AHV an Ihr Hörgerät?

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Beiträge von IV und AHV an Ihr Hörgerät

Es ist eine natürliche Entwicklung: Mit zunehmendem Alter verschlechtert sich das Gehör eines jeden Menschen. Während das Gehör bei einem Kind in der Regel noch sehr leistungsfähig ist, lässt sich dieser schleichende Prozess später ohne professionelle Unterstützung kaum aufhalten. Wer sich für Hörgeräte entscheidet, kann dem Hörverlust jedoch effektiv entgegengewirken. Ab der Altersgrenze von 50 Jahren steigt die Gefahr einer hochgradigen Schwerhörigkeit nachweislich zunehmend. Deshalb sollten Sie möglichst frühzeitig handeln und einen Hals-Nasen-Ohren-Arzt oder Hörgeräteakustiker aufsuchen.

Die Invalidenversicherung (IV) oder Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) unterstützen Sie in der Anschaffung Ihres Hörsystems. Die Kosten für Hörgeräte variieren je nach Leistungsklasse und Ansprüchen, die an das Gerät gestellt werden. In der Schweiz werden derzeit ca. 1‘000 verschiedene Hörgeräte-Modelle angeboten – mit ganz unterschiedlichem Leistungsspektrum und variierenden Kosten. Mit einem Pauschalbeitrag der IV oder AHV werden Sie bei der Anschaffung Ihres Hörsystems unterstützt.


IV - Beiträge: Als Erwerbstätiger bzw. Erwerbsfähiger, der eine Hörminderung aufweist, erhalten Sie von der Invalidenversicherung einen Beitrag von 840 Franken für eine einseitige und 1‘650 Franken für eine beidseitige Versorgung mit Hörgeräten. Sie haben ein Anrecht darauf, Ihr Hörsystem einmal in 6 Jahren gegen ein neues einzutauschen. Um einen Anspruch auf einen finanziellen Unterstützungsbeitrag zu erlangen, lassen sie sich Ihren Hörverlust durch Ihren HNO-Arzt attestieren. Die IV-Stelle übernimmt auch einen Teil der Unterhaltskosten. Wie hoch der Beitrag ist, entnehmen Sie bitte der folgenden Übersicht.

 

Pauschale für Batterien (kein Kaufbeleg notwendig)

- Einseitige Versorgung (nur für ein Ohr) – CHF 40 jährlich

- Beidseitige Versorgung (für beide Ohren) – CHF 80 jährlich

 

Reparaturkostenpauschale für Geräte (älter als ein Jahr, Belege notwendig)

- Reparatur der Elektronik – CHF 200

- Andere Reparaturen – CHF 130

 

 

AHV - Beiträge:

Falls Sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen und sich das erste Mal mit Hörgeräten versorgen lassen, erhalten Sie von der AHV einen Unterstützungsbeitrag von 630 Franken für eine einseitige und CHF 1’237.50 für eine beidseitige Versorgung mit Hörgeräten. Sie haben Anrecht darauf, Ihr Gerät einmal in 5 Jahren gegen ein Neues zu tauschen, wofür allerdings eine Verordnung durch Ihren HNO-Arzt vorausgesetzt wird.